Startseite Bocks Security  Unterrichtung und Sachkunde-Prüfung im Bewachungsgewerbe

 

 

1. Allgemeines

 

Seit 1996 ist die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes u. a. davon abhängig, dass der angehende Gewerbetreibende nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde und mit ihnen vertraut ist. Auch die Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens müssen einen Unterrichtungsnachweis erbringen, bevor sie mit Bewachungsaufgaben betraut werden dürfen.

 

Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, das teilweise am 01. Januar 2003 und teilweise am 15. Januar 2003 in Kraft tritt, wurden die Anforderungen für die Aufnahme einer Bewachungsaufgabe, insbesondere für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten, erhöht.

 

Wen betreffen die Änderungen?

Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht betreffen grundsätzlich alle Personen, die sich im Bewachungsgewerbe selbständig machen. Sie gelten auch für Unternehmer und Personal, die bereits jetzt im Bewachungsgewerbe tätig sind.

 

Allgemeine Änderungen

Die Zuverlässigkeitsprüfung des Personals wird verschärft. Die Behörden haben nunmehr regelmäßig eine unbeschränkte Auskunft des Bundeszentralregisters einzuholen. U. a. sind die Regelungen für die Überlassung von Waffen an das Personal und das Führen von Waffen konkreter gefasst worden; die Befugnisse der Behörden, z. B. die Untersagung der Beschäftigung eines unzuverlässigen Angestellten, wurden erweitert. Die Gewerbeämter werden zukünftig über bestimmte Strafverfahren gegen Bewachungsgewerbetreibende und -personal von den Staatsanwaltschaften und Gerichten informiert. Die Regelungen im Rahmen des Datenschutzes sind ebenfalls geändert worden. Weitere Änderungen werden durch das neue Waffengesetz und die anstehenden Änderungen in der Gewerbeordnung hinzukommen.

 

2. Die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer muss die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen?

 

Bisher musste für alle Bewachungstätigkeiten nur der Unterrichtungsnachweis erbracht werden. Künftig wird es daneben eine Sachkundeprüfung geben. Die Sachkundeprüfung muss jeder. Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, erfolgreich absolviert haben:

 

º Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)

º Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)

º Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)

 

Wegen des direkten Bürgerkontakts dieser Tätigkeiten hält der Gesetzgeber eine qualifizierte Durchführung der Wachaufgaben für notwendig. Deshalb kommt es besonders darauf an, dass die Wachpersonen die Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind.

 

 

Beachten Sie bitte:

Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Unternehmer darf ab Inkrafttreten der Änderungen Personal ohne Sachkundeprüfung nicht mehr in den drei genannten Bereichen einsetzen!

 

Ausnahmen:

Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der Sachkundeprüfung befreit.

 

Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, muss bis zum 30. Juni 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig werden bzw. bleiben will.

 

Wo und ab wann erfolgt die Sachkundeprüfung?

Die Sachkundeprüfung wird ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Sie wird ab 2003 angeboten.

 

Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an der Prüfung erforderlich?

Die Vorbereitung ist frei und kann durch Schulungsmaßnahmen oder auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Es gibt verschiedene Weiterbildungseinrichtungen, die entsprechende Schulungen und Vorbereitungskurse durchführen.

 

Was kostet die Sachkundeprüfung?

Die Gebühr für die Sachkundeprüfung wird in Nordrhein-Westfalen einheitlich voraussichtlich 150 € betragen.

 

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von ca. 120 Min. und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Min. pro Prüfling bestehen, wobei bis zu 5 Prüflinge zusammen in der mündlichen Prüfung geprüft werden können. Die Prüfung kann wiederholt werden. Ist die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer ausgehändigt, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist.

 

Was ist Gegenstand der Sachkundeprüfung?

º 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und
      Datenschutzrecht,

º 2. Bürgerliches Gesetzbuch,

º 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

º 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

º 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
      Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,

º 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

 

In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt - neben den genannten Sachgebieten - auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht und den Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, gelegt werden.

 

Gibt es weitere neue Vorschriften für die der Sachkundeprüfung unterliegenden

Bereiche?

Ja, Bewachungstätige müssen als sog. Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen sind.

 

Wo sind Informationen zur Sachkundeprüfung erhältlich?

Die IHK Mittlerer Niederrhein und die IHK Düsseldorf haben einen gemeinsamen Prüfungsausschuss eingerichtet. Informationen über die Prüfung erhalten Sie bei Herrn Marx von der IHK Düsseldorf Tel. 02 11 / 355 - 72 70, Infos über die Termine erhalten Sie bei Frau Sander Tel. 0 21 61 / 241 - 131.

 

3. Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

 

Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dabei wird zwischen Selbständigen und Bewachungspersonal unterschieden. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, so dass die zu unterrichtende Person über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen muss. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.

 

1. Was ändert sich bei der Unterrichtung für das Bewachungspersonal?

Die Unterrichtungsdauer für das Bewachungspersonal wird verlängert. Statt bisher mindestens 24 Std. à 45 Min. muss die Unterrichtung nun mindestens 40 Std. à 45 Min. dauern. Die Unterrichtung wurde auch inhaltlich erweitert (Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen). Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themen ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung ab dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Personen, die die Unterrichtung mit den 24 Std. bis zum Inkrafttreten der Änderungen absolviert haben, dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Einschränkungen können sich durch die Vorschriften zur neuen Sachkundeprüfung ergeben (vgl. oben).

 

2. Was ändert sich bei der Unterrichtung für den Unternehmer?

Die Unterrichtungsdauer für den selbständigen Unternehmer verlängert sich von bisher 40 Std. à 45 Min. auf mindestens 80 Std. à 45 Min.. Die Unterrichtung wurde ebenfalls inhaltlich erweitert (Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen). Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themen ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung ab dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Für denjenigen, der die Unterrichtung mit den 40 Std. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen absolviert hat, ändert sich nichts; er darf weiterhin seine selbständige Tätigkeit ausüben (zu beachten sind aber Einschränkungen durch die neue Sachkundeprüfung, soweit der Gewerbetreibende selbst entsprechende Bewachungstätigkeiten übernimmt).

 

3. Teilnehmen müssen:

º Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen, bei juristischen
  Personen die gesetzlichen Vertreter (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH), soweit sie mit
  der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind.

º die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen (Betriebsleiter)

º sonstige Unselbständige, d. h. Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungs-
  aufgaben beschäftigt werden sollen.

 

Ausnahmen:

Von der Unterrichtung werden . ab dem 15. Januar 2003 - Personen befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittleren Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) verfügen oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben.

 

Wo wird die Unterrichtung durchgeführt?

Für die Unterrichtung sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern zuständig. Sie erteilen nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens eine Bescheinigung, sofern die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten teilgenommen und die IHK sich überzeugt hat, dass der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.

 

Die IHK Mittlerer Niederrhein führt die Unterrichtung für das Bewachungspersonal durch und zwar in kurzen Abständen. Die aktuellen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Für Anmeldung und Terminauskünfte steht Frau Brunke, Tel. 0 21 31 / 92 68 - 551, zur Verfügung.

 

Für die hiesige Region wird die 80stündige Unterrichtung für Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter von der IHK Düsseldorf durchgeführt. Anmeldungen und Terminauskünfte bei Frau Wanke, Tel.: 02 11/1 72 43-34.

 

Was kosten die verlängerten Unterrichtungen?

Die Kosten des Unterrichtungsverfahrens hat der Teilnehmer zu tragen. Sie werden voraussichtlich für Selbständige, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter 780 €, für die mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiter voraussichtlich 405 € betragen.

 

Was gilt für denjenigen, der bereits Berufserfahrung als Angestellter im Bewachungsgewerbe gesammelt hat und sich selbständig machen will?

Personen, die die Unterrichtung für das Bewachungspersonal absolviert haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können, sind zwar nach den neuen Vorschriften in der Bewachungsverordnung von der Unterrichtung für den Unternehmer befreit, ggfs. wird jedoch eine Sachkundeprüfung erforderlich.

 

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Änderungen in § 34a Gewerbeordnung, also u. a. das Erfordernis einer Sachkundeprüfung, treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderungen in der Bewachungsverordnung, z. B. die Verlängerung der Unterrichtungsdauer, treten erst am 15. Januar 2003 in Kraft. Für Fragen über die rechtliche Änderung steht Ihnen Frau Anja Geer, Tel.: 0 21 61/2 41-1 37, gerne zur Verfügung.

 

4. Wichtige Hinweise

 

Beachte: Personal ohne vollständig absolvierte Unterrichtung darf grundsätzlich nicht für Bewachungstätigkeiten eingesetzt werden! Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal einsetzen, das zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet, die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das Personal nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden! Hat das Personal eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung absolviert, so kann es auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.

 

Beachte: Für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, darf der Unternehmer nur Personal einsetzen, das die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe oder eine Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BewachV) erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Selbstverständlich muss auch dieses Personal zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr (vgl. oben genannte Ausnahmen) vollendet haben. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) darf das Personal nicht mit den einschlägigen Aufgaben betraut werden!