Unterrichtung und Sachkunde-Prüfung im
Bewachungsgewerbe
1.
Allgemeines
Seit 1996 ist die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines
Bewachungsgewerbes u. a. davon abhängig, dass der angehende Gewerbetreibende
nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen
rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde und mit ihnen vertraut ist. Auch die
Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens müssen einen Unterrichtungsnachweis
erbringen, bevor sie mit Bewachungsaufgaben betraut werden
dürfen.
Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts, das
teilweise am 01. Januar 2003 und teilweise am 15. Januar 2003 in Kraft tritt,
wurden die Anforderungen für die Aufnahme einer Bewachungsaufgabe, insbesondere
für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten,
erhöht.
Wen betreffen die Änderungen?
Die Änderungen im Bewachungsgewerberecht betreffen grundsätzlich
alle Personen, die sich im Bewachungsgewerbe selbständig machen. Sie gelten auch
für Unternehmer und Personal, die bereits jetzt im Bewachungsgewerbe tätig
sind.
Allgemeine Änderungen
Die Zuverlässigkeitsprüfung des Personals wird verschärft. Die
Behörden haben nunmehr regelmäßig eine unbeschränkte Auskunft des
Bundeszentralregisters einzuholen. U. a. sind die Regelungen für die Überlassung
von Waffen an das Personal und das Führen von Waffen konkreter gefasst worden;
die Befugnisse der Behörden, z. B. die Untersagung der Beschäftigung eines
unzuverlässigen Angestellten, wurden erweitert. Die Gewerbeämter werden
zukünftig über bestimmte Strafverfahren gegen Bewachungsgewerbetreibende und
-personal von den Staatsanwaltschaften und Gerichten informiert. Die Regelungen
im Rahmen des Datenschutzes sind ebenfalls geändert worden. Weitere Änderungen
werden durch das neue Waffengesetz und die anstehenden Änderungen in der
Gewerbeordnung hinzukommen.
2. Die neue Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe
Wer muss die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
ablegen?
Bisher musste für alle Bewachungstätigkeiten nur der
Unterrichtungsnachweis erbracht werden. Künftig wird es daneben eine
Sachkundeprüfung geben. Die Sachkundeprüfung muss jeder. Unternehmer wie
Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder
ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
º Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in
Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen
etc.)
º Schutz vor Ladendieben (sog.
Einzelhandelsdetektive)
º Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z.
B. Türsteher)
Wegen des direkten Bürgerkontakts dieser Tätigkeiten hält der
Gesetzgeber eine qualifizierte Durchführung der Wachaufgaben für notwendig.
Deshalb kommt es besonders darauf an, dass die Wachpersonen die Grenzen der
ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur
vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind.
Beachten Sie bitte:
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die
Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Der Unternehmer darf ab
Inkrafttreten der Änderungen Personal ohne Sachkundeprüfung nicht mehr in den
drei genannten Bereichen einsetzen!
Ausnahmen:
Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z. B.
Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer
Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der
Sachkundeprüfung befreit.
Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens
drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer
am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, muss
bis zum 30. Juni 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig werden bzw. bleiben
will.
Wo und ab wann erfolgt die
Sachkundeprüfung?
Die Sachkundeprüfung wird ausschließlich von den Industrie- und
Handelskammern abgenommen. Sie wird ab 2003
angeboten.
Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an der Prüfung
erforderlich?
Die Vorbereitung ist frei und kann durch Schulungsmaßnahmen oder
auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Es gibt verschiedene
Weiterbildungseinrichtungen, die entsprechende Schulungen und Vorbereitungskurse
durchführen.
Was kostet die
Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung wird in Nordrhein-Westfalen
einheitlich voraussichtlich 150 € betragen.
Wie läuft die Sachkundeprüfung
ab?
Die Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von ca.
120 Min. und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Min. pro Prüfling bestehen,
wobei bis zu 5 Prüflinge zusammen in der mündlichen Prüfung geprüft werden
können. Die Prüfung kann wiederholt werden. Ist die Prüfung bestanden, bekommt
der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer ausgehändigt,
die dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Was ist Gegenstand der
Sachkundeprüfung?
º 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich
Gewerberecht und
Datenschutzrecht,
º 2. Bürgerliches Gesetzbuch,
º 3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit
Waffen,
º 4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und
Sicherungsdienste,
º 5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in
Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen,
º 6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt - neben den genannten
Sachgebieten - auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht und den Umgang mit Menschen,
insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen, gelegt werden.
Gibt es weitere neue Vorschriften für die der Sachkundeprüfung
unterliegenden
Bereiche?
Ja, Bewachungstätige müssen als sog. Citystreife und bei Bewachungen
im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem
ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen
sind.
Wo sind Informationen zur Sachkundeprüfung
erhältlich?
Die IHK Mittlerer Niederrhein und die IHK Düsseldorf haben einen
gemeinsamen Prüfungsausschuss eingerichtet. Informationen über die Prüfung
erhalten Sie bei Herrn Marx von der IHK Düsseldorf Tel. 02 11 / 355 - 72 70,
Infos über die Termine erhalten Sie bei Frau Sander Tel. 0 21 61 / 241 -
131.
3. Die Unterrichtung im
Bewachungsgewerbe
Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen
Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen
Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren
praktische Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die
eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dabei wird
zwischen Selbständigen und Bewachungspersonal unterschieden. Die Unterrichtung
erfolgt in deutscher Sprache, so dass die zu unterrichtende Person über die
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen muss. Der
Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse
verweigert werden.
1. Was ändert sich bei der Unterrichtung für das
Bewachungspersonal?
Die Unterrichtungsdauer für das Bewachungspersonal wird verlängert.
Statt bisher mindestens 24 Std. à 45 Min. muss die Unterrichtung nun mindestens
40 Std. à 45 Min. dauern. Die Unterrichtung wurde auch inhaltlich erweitert
(Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in
Konfliktsituationen). Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten
Themen ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die
verlängerte Unterrichtung muss jeder absolvieren, der an der Unterrichtung ab
dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Personen, die die Unterrichtung mit den 24 Std.
bis zum Inkrafttreten der Änderungen absolviert haben, dürfen weiterhin ihre
Tätigkeit ausüben. Einschränkungen können sich durch die Vorschriften zur neuen
Sachkundeprüfung ergeben (vgl. oben).
2. Was ändert sich bei der Unterrichtung für den
Unternehmer?
Die Unterrichtungsdauer für den selbständigen Unternehmer verlängert
sich von bisher 40 Std. à 45 Min. auf mindestens 80 Std. à 45 Min.. Die
Unterrichtung wurde ebenfalls inhaltlich erweitert (Verhalten in
Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen). Das
Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themen ist durch mündliche
und schriftliche Fragen zu überprüfen. Die verlängerte Unterrichtung muss jeder
absolvieren, der an der Unterrichtung ab dem 15. Januar 2003 teilnimmt. Für
denjenigen, der die Unterrichtung mit den 40 Std. zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderungen absolviert hat, ändert sich nichts; er darf
weiterhin seine selbständige Tätigkeit ausüben (zu beachten sind aber
Einschränkungen durch die neue Sachkundeprüfung, soweit der Gewerbetreibende
selbst entsprechende Bewachungstätigkeiten
übernimmt).
3. Teilnehmen müssen:
º Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen,
bei juristischen
Personen die
gesetzlichen Vertreter (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH), soweit sie mit
der Durchführung von
Bewachungsaufgaben direkt befasst sind.
º die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
(Betriebsleiter)
º sonstige Unselbständige, d. h. Mitarbeiter, die mit der
Durchführung von Bewachungs-
aufgaben beschäftigt werden sollen.
Ausnahmen:
Von der Unterrichtung werden . ab dem 15. Januar 2003 - Personen
befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse (z. B. Laufbahnprüfung für den
mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittleren Justizvollzugsdienst,
Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) verfügen oder die Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben.
Wo wird die Unterrichtung
durchgeführt?
Für die Unterrichtung sind ausschließlich die Industrie- und
Handelskammern zuständig. Sie erteilen nach Abschluss des
Unterrichtungsverfahrens eine Bescheinigung, sofern die unterrichtete Person
ohne Fehlzeiten teilgenommen und die IHK sich überzeugt hat, dass der Inhalt der
Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde und er mit den notwendigen
rechtlichen Vorschriften vertraut ist.
Die IHK Mittlerer Niederrhein führt die Unterrichtung für das Bewachungspersonal durch und zwar in kurzen Abständen. Die aktuellen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Für Anmeldung und Terminauskünfte steht Frau Brunke, Tel. 0 21 31 / 92 68 - 551, zur Verfügung.
Für die hiesige Region wird die 80stündige Unterrichtung für
Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter
von der IHK Düsseldorf durchgeführt. Anmeldungen und
Terminauskünfte bei Frau Wanke, Tel.: 02 11/1 72
43-34.
Was kosten die verlängerten
Unterrichtungen?
Die Kosten des Unterrichtungsverfahrens hat der Teilnehmer zu
tragen. Sie werden voraussichtlich für Selbständige, gesetzliche Vertreter und
Betriebsleiter 780 €, für die mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiter
voraussichtlich 405 € betragen.
Was gilt für denjenigen, der bereits Berufserfahrung als
Angestellter im Bewachungsgewerbe gesammelt hat und sich selbständig machen
will?
Personen, die die Unterrichtung für das Bewachungspersonal
absolviert haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene
Bewachungstätigkeit nachweisen können, sind zwar nach den neuen Vorschriften in
der Bewachungsverordnung von der Unterrichtung für den Unternehmer befreit,
ggfs. wird jedoch eine Sachkundeprüfung
erforderlich.
Wann treten die Änderungen in
Kraft?
Die Änderungen in § 34a Gewerbeordnung, also u. a. das Erfordernis
einer Sachkundeprüfung, treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Änderungen in der
Bewachungsverordnung, z. B. die Verlängerung der Unterrichtungsdauer, treten
erst am 15. Januar 2003 in Kraft. Für Fragen über die rechtliche Änderung steht
Ihnen Frau Anja Geer, Tel.: 0 21 61/2 41-1 37, gerne zur
Verfügung.
4. Wichtige
Hinweise
Beachte: Personal ohne vollständig absolvierte
Unterrichtung darf grundsätzlich nicht für Bewachungstätigkeiten eingesetzt
werden! Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal
einsetzen, das zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet, die Unterrichtung
bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung
oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers (vgl.
frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31.
März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder der Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, darf das Personal nicht mit Bewachungsaufgaben
betraut werden! Hat das Personal eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung absolviert, so kann es
auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
Beachte: Für Tätigkeiten, für die die
Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, darf der Unternehmer nur Personal
einsetzen, das die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe oder eine
Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BewachV) erfolgreich abgelegt hat
und die entsprechende Bescheinigung vorlegen kann. Selbstverständlich muss auch
dieses Personal zuverlässig sein und das 18. Lebensjahr (vgl. oben genannte
Ausnahmen) vollendet haben. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Sachkundeprüfung
(schriftlich und mündlich) darf das Personal nicht mit den einschlägigen
Aufgaben betraut werden!