Unterrichtung nach §34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung
Abschnitt1: Unterrichtungsverfahren: (als PDF)
Zum Öffnen der PDF-Datei benötigen Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader
§1 Zweck, Betroffene
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
§2 Zuständige Stellen
Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.
§3
Verfahren
Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne §1 Abs.2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch gegenseitige Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von §4 vertraut ist.
§4 Anforderungen
Die Unterrichtung umfasst für alle
Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und
Befugnisse folgender Sachgebiete:
1) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
- §34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
2) Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§227 BGB), Notstand (§§228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§229, 859 BGB)
- verbotene Eigenmacht (§858 BGB)
- Haftungs- und Deliktsrechte (§§ 823 ff BGB)
- Eigentum und Besitz (§§903, 854 BGB)
- Schikaneverbot (§226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§32 bis 35) aufgezeigt werden
3) Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- einzelne Straftatbestände (z.B. §123, §§185ff., §§334 ff., §239, §240, §§244 ff. StGB)
- vorläufige Festnahmen (§127 StPO)
- Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§152, 163 StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays, usw.)
4) Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7)
5) Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert- / Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
- Konflikt / Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
-
Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges /
falsches Verhalten)
6) Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherheitstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen, Alarmverfolgung
- Brandschutz
§5 Anerkennung anderer Nachweise
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
§5a Zweck, Betroffene
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendig rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgabe ermöglichen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
§ 5c Verfahren
Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen.
Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
§5d Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.
Stand: Januar 2007