Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für
die
Sachkundeprüfung im
Bewachungsgewerbe
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer
Niederrhein Krefeld-
Mönchengladbach-Neuss hat am 28.11.2002 aufgrund von §§ 1 und 4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammer vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2995), in Verbindung mit § 34 a Abs. 1
Satz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
Bewachungsgewerberechtes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724 ff.) und der §§ 5 a
bis 5 d der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Bewachungsgewerberechtes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724
ff.) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit in den in § 34 a Abs.
1 Satz 5 GewO genannten Bereichen kann durch eine Prüfung nach den in den
nachfolgenden Paragrafen getroffenen Regelungen erbracht werden. Zweck der
Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen
Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen
Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren
praktische Anwendung erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche
Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.
§ 2 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung von
Prüfungsausschüssen
(1) Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein
Krefeld-Mönchengladbach-Neuss, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder
mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere Industrie- und
Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 4
Jahren.
(3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete
sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
sein.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder mitwirken.
(5) Die §§ 83 bis 86 und § 89 VwVfG NW finden entsprechende
Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des
Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG NW ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich
tätig. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist - soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
deren Höhe sich an dem RiEntschädG in der jeweilig geltenden Fassung
orientiert.
§ 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur
Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der
Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form
rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung muss schriftlich
erfolgen.
(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei der IHK anzumelden, in deren
Bezirk sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder
der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2
muss die Anmeldung bei der prüfenden Kammer
erfolgen.
§ 4 Belehrung, Befangenheit
(1) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der
Prüfungsteilnehmer festgestellt. Sie sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu
befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der
Befangenheit Gebrauch machen wollen.
(2) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den
Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich
der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der
beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben,
so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden,
sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt
werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen
Prüfungsausschuss´-mitgliedern, so hat die IHK zu
entscheiden.
(3) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den
Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und
mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen
über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu
belehren.
§ 5 Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder
erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der
Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig
ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Er kann die Prüfung für
nicht bestanden erklären. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 6 Gliederung, Durchführung und Bewertung der
Sachkundeprüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen
Prüfung.
(3) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 5 c Abs. 1 BewachV aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15
Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer
gleichzeitig geprüft werden.
(4) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 BewachV
festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 5
a Abs. 2 i. V. m. § 4 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in §
4 Nr. 1 und 5 BewachV genannten Gebiete. Die IHK ist gehalten, die überregional
erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist mit Punkten zu
bewerten. Die Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im
mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht
werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung
mit mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat und wenn
der Teilnehmer sich innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Ablegen der
schriftlichen Prüfung, zur mündlichen Prüfung anmeldet. Die mündliche Prüfung
ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte
erreicht werden.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach
§ 5 c Abs. 4 BewachV.
§ 7 Feststellung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über
das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem
Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis der mündlichen
Prüfung nach Abschluss der Beratungen über diese
mitzuteilen.
(3) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht
bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK.
Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt
werden kann.
(4) Prüfungsteilnehmern, die die schriftliche und mündliche
Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung
nach Anlage 4 der BewachV
ausgestellt.
§ 8 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die
einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige
Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den
Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet
sich im Einzelnen nach der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in der
IHK-Zeitung in Kraft.
Krefeld, den 28.11.02
Der Präsident Der
Hauptgeschäftsführer
Wilhelm Werhahn Dr. Dieter Porschen