Startseite Bocks Security  Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer

Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für die

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

 

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld-

Mönchengladbach-Neuss hat am 28.11.2002 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2995), in Verbindung mit § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechtes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724 ff.) und der §§ 5 a bis 5 d der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechtes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724 ff.) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

 

§ 1 Sachkundeprüfung

Der Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit in den in § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Bereichen kann durch eine Prüfung nach den in den nachfolgenden Paragrafen getroffenen Regelungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.

 

§ 2 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 4 Jahren.

(3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken.

(5) Die §§ 83 bis 86 und § 89 VwVfG NW finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG NW ist.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich an dem RiEntschädG in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.

 

§ 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung muss schriftlich erfolgen.

(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei der IHK anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 muss die Anmeldung bei der prüfenden Kammer erfolgen.

 

§ 4 Belehrung, Befangenheit

(1) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Sie sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen.

(2) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschuss´-mitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

(3) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

 

§ 5 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Er kann die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

 

§ 6 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Sachkundeprüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.

(3) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 5 c Abs. 1 BewachV aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beträgt 120 Minuten, die mündliche Prüfung soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(4) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 5 a Abs. 2 i. V. m. § 4 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 4 Nr. 1 und 5 BewachV genannten Gebiete. Die IHK ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist mit Punkten zu bewerten. Die Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat und wenn der Teilnehmer sich innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung, zur mündlichen Prüfung anmeldet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 5 c Abs. 4 BewachV.

 

§ 7 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.

(3) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.

(4) Prüfungsteilnehmern, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung

nach Anlage 4 der BewachV ausgestellt.

 

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

§ 9 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in der IHK-Zeitung in Kraft.

Krefeld, den 28.11.02

Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Wilhelm Werhahn Dr. Dieter Porschen