Startseite Bocks Security  BGV C 7 (VBG 68) : Wach- und Sicherungsdienste

 

(BGV C 7)

(bisher VBG 68)

vom 1. Oktober 1990

 

I. Geltungsbereich

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze

von Personen und Sachwerten.

 

II. Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 2 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an Unternehmer und Versicherte.

 

§ 3 Eignung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

 

§ 4 Dienstanweisungen

(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich 
     des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu
     regeln.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand
     der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig
     unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen
     Gefahren soweit wie möglich zu üben.

(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu
     unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des
     Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.

 

§ 5 Verbot berauschender Mittel

Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.

 

§ 6 Übernahme von Wach- und Sicherungsaufgaben

(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn
     vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend
     abgesichert werden.

(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen
     schriftlich festgelegt werden.

 

§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.

 

§ 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten

(1) Der Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers sicherzustellen,
     dass die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind
     Aufzeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem Anlass
     unverzüglich zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat vom Auftraggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren
     beseitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluss dieser
     Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer Regelungen zu treffen, die die Sicherheit
     des Wach- und Sicherungspersonals auf andere Weise gewährleisten.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen
     dem Unternehmer zumelden.

 

§ 9 Objekteinweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das
     jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.

(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des  
     Wachhund Sicherungspersonals ausgeübt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in
     denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei
     der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.

 

§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und Sicherungs-
     personal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in
     ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in
     deren Handhabungen unterwiesen ist.

(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass
     die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen
     unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe
     entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und
     Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.

(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel
     bestimmungsgemäß zu benutzen.

 

§ 11 Brillenträger

Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.

 

§ 12 Hunde

(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde,
     die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungs-
     stand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht
     eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und
     Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle
     hat.

(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.

 

§ 13 Hundezwinger

(1) Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür
     zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung
     aller Hunde ermöglicht wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot
     durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hingewiesen ist.

(3) Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten
     Personen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.

(4) Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der
     Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.

(5) Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden,
     wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.

 

§ 14 Hundehaltung in Objekten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde
     gehalten werden, Zwinger nach § 13 vorhanden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine
     vorübergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen
     vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des
     Objektes befinden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot
     durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" an den Einrichtungen
     hingewiesen ist.

 

§ 15 Hundeführer

(1) Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend
     unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ihm die Befähigung zum Hundeführer
     regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis
     zum Führen von Hunden zu entziehen.

 

§ 16 Hundeführung

(1) Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens müssen im
     Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung
     kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen.
     Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.

(2) Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu
     beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund
     folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der
     Hund nicht einzusetzen.

(3) Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche  
     Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.

(4) Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder
     Moped ist untersagt.

(5) Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine
     Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.

(6) Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu
     führen, dass er Dritte nicht erreichen kann.

 

§ 17 Transport von Hunden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in einem Transportraum nicht zulässt.

§ 18 Ausrüstung mit Schußwaffen

(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen
     sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit
     Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur
     Versicherte mit Schußwaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig,
     geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von Schusswaffen
     nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit 
     sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.

(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht
     Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich
     festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die Schießfertigkeit
     und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schußwaffen nach Absatz 1
     unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den
     Versicherten nicht mehr gegeben sind.

 

§ 19 Schußwaffen

(1) Es dürfen nur Schußwaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind
     und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schußwaffen bei Verdacht auf Mängel,
     mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer
     Handhabungssicherheit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schußwaffen nur
     durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 WaffG erfolgt.

(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schußwaffen ist bei der
     Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

 

§ 20 Führen von Schußwaffen und Mitführen von Munition

(1) Schußwaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten
     oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt
     nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem
     Hahn kein Schuß lösen kann.

(4) Geführte Schußwaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei
      ihrem Einsatz,zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in
      denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

 

§ 21 Übergabe von Schußwaffen, Kugelfangeinrichtungen

(1) Schußwaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese
     auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer
     Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schußwaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine
     geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat
     hierbei so zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuß verletzt
     werden können.

 

§ 22 Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schußwaffen und
     Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloß oder entsprechend sichere
     Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und
     Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff
     gewährleisten.

(2) Die Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen
     nach Absatz 1 erfolgen. Schußwaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt
     werden.

 

§ 23 Alarmempfangszentralen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.

 

III. Besondere Bestimmungen für Geldtransporte

 

§ 24 Eignung

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.

 

§ 25 Geldtransporte durch Boten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten in öffentlich
     zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen
     eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken
     zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

     – das Geld unauffällig in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,

     – der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist,

     – der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende
        deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird oder

     – ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch
        Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein.
     Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.

 

§ 26 Geldtransporte mit Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders
     gesicherten Fahrzeugen – Geldtransportfahrzeugen – durchgeführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld
     transportiert wird, oder Transporte, die für Außenstehende nicht durch äußere Hinweise
     auf dem Fahrzeug, die Bauart des Fahrzeuges, die Ausrüstung der Personen,
     Transportverlauf oder Transportabwicklung als Geldtransporte zu erkennen sind, auch in
     sonstigen Fahrzeugen durchgeführt werden.

(3) Belegtransporte, die für Außenstehende mit Geldtransporten verwechselbar sind oder bei
     denen regelmäßig Geld mitgeführt wird, müssen wie erkennbare Geldtransporte in
     Geldtransportfahrzeugen durchgeführt werden.

(4) Sind bei Fahrten zu Übernahme- oder Übergabestellen Umstände erkennbar, die auf eine
     erhöhte Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen des Fahrzeugs die weitere
     Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.

5) Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich 
     zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit
     mindestens einer Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.

(6) Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende Fahrzeug-
     Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu betätigen,
     sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

 

§ 27 Werteräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume
     für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen
     beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungs-
     gegenständen bilden können.

 

IV. Ordnungswidrigkeiten

 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)* handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 in Verbindung mit § 3, § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, § 5 Satz 1 oder 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, §§ 9, 10 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13, § 14 Abs. 1, 2 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absatz 3, 4 oder 6, § 17, §§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4, § 21 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2, §§ 22, 24, 25 Abs. 1, 3 Satz 2, § 26 Abs. 1, 3 oder 5 oder § 27 zuwiderhandelt.

 

V. Inkrafttreten

 

§ 29 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1990* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Bewachung" (VBG 68) vom 1. Mai 1964 außer Kraft.