BGV C 7 (VBG
68) : Wach- und
Sicherungsdienste
(BGV C
7)
(bisher VBG
68)
vom 1. Oktober
1990
I.
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum
Schutze
von Personen
und Sachwerten.
II.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 2
Allgemeines
Soweit nichts
anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an
Unternehmer und Versicherte.
§ 3
Eignung
Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungstätigkeiten nur
von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen
besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich
ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu
führen.
§ 4
Dienstanweisungen
(1) Der
Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals
einschließlich
des Weitermeldens von
Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu
regeln.
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal
anhand
der
Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus
regelmäßig
unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei
besonderen
Gefahren soweit wie möglich zu üben.
(3) Die
Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu
unterstützen und die
Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des
Auftraggebers
befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.
§ 5 Verbot
berauschender Mittel
Der Genuss von
alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind
während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum
vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben
sein.
§ 6 Übernahme
von Wach- und Sicherungsaufgaben
(1) Der
Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn
vermeidbare
Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend
abgesichert
werden.
(2)
Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten
müssen
schriftlich festgelegt werden.
§ 7
Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren
Der
Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht
wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben
können.
§ 8
Überprüfung von zu sichernden Objekten
(1) Der
Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers sicherzustellen,
dass die zu
sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind
Aufzeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem
Anlass
unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der
Unternehmer hat vom Auftraggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren
beseitigt
oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluss dieser
Sicherungsmaßnahmen
hat der Unternehmer Regelungen zu treffen, die die Sicherheit
des Wach- und
Sicherungspersonals auf andere Weise gewährleisten.
(3) Die
Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen
dem
Unternehmer zumelden.
§ 9
Objekteinweisung
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das
jeweilige zu
sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen
wird.
(2) Die
Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des
Wachhund
Sicherungspersonals ausgeübt wird.
(3) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für alle Objekte und Objektbereiche, in
denen Hunde
eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei
der
Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.
§ 10
Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die für das Wach- und
Sicherungs-
personal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in
ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und
Sicherungspersonal in
deren Handhabungen
unterwiesen ist.
(2) Anlegbare
Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, dass
die
Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar
beeinträchtigt wird.
(3) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe
entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen
wird.
(4) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und
Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet
ist.
(5) Die
Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel
bestimmungsgemäß zu benutzen.
§ 11
Brillenträger
Versicherte,
die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine
Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine
Ersatzbrille mitzuführen.
§ 12
Hunde
(1) Als
Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde,
die für die
Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren
Leistungs-
stand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können,
dürfen nicht
eingesetzt werden.
(2) Abweichend
von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und
Meldeaufgaben
eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle
hat.
(3) Eine
Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.
§ 13
Hundezwinger
(1) Werden
Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür
zu sorgen,
dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung
aller Hunde
ermöglicht wird.
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an den Zwingern auf das Zutrittsverbot
durch das
Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hingewiesen
ist.
(3) Belegte
Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten
Personen, die mit dem
jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.
(4) Belegte
Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der
Zutritt
Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.
(5) Die
Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden,
wenn diese
nicht durch Hunde belegt sind.
§ 14
Hundehaltung in Objekten
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Bereich von Objekten, in denen Hunde
gehalten werden, Zwinger nach § 13
vorhanden sind.
(2) Abweichend
von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine
vorübergehende
Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen
vorhanden sind und
sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des
Objektes befinden. Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf das Zutrittsverbot
durch das
Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" an den Einrichtungen
hingewiesen
ist.
§ 15
Hundeführer
(1) Als
Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend
unterwiesen worden
sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen
haben.
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ihm die Befähigung zum Hundeführer
regelmäßig
nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis
zum Führen
von Hunden zu entziehen.
§ 16
Hundeführung
(1) Die
Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens müssen
im
Zwinger
bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung
kann die
Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen.
Eine
Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
(2) Vor jeder
Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu
beauftragten
Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund
folgsam und nicht
aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der
Hund nicht
einzusetzen.
(3) Werden
Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche
Kommandosprache
festzulegen und anzuwenden.
(4) Die
Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder
Moped ist
untersagt.
(5) Eine
Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine
Begegnung
mit Dritten nicht zu erwarten ist.
(6) Bei einer
Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu
führen, dass
er Dritte nicht erreichen kann.
§ 17 Transport
von Hunden
Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kraftfahrzeuge für den Transport von
Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich
ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug
transportiert, muss zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein
und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in
einem Transportraum nicht zulässt.
§ 18
Ausrüstung mit Schußwaffen
(1) Der
Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen
sicherzustellen, dass
eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit
Schusswaffen nur dann
erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur
Versicherte mit
Schußwaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig,
geeignet und
sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
(2) Der
Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte, die Träger von
Schusswaffen
nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre
Schießfertigkeit
sowie Sachkunde nach
dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.
(3)
Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht
Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den
behördlich
festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen
entsprechen.
(4) Der
Unternehmer hat sicherzustellen, dass über die Schießübungen, die
Schießfertigkeit
und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt
werden.
(5) Der
Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Entzug von Schußwaffen nach Absatz 1
unverzüglich
erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den
Versicherten nicht
mehr gegeben sind.
§ 19
Schußwaffen
(1) Es dürfen
nur Schußwaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind
und ein in
der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschusszeichen
tragen.
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schußwaffen bei Verdacht auf Mängel,
mindestens
jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer
Handhabungssicherheit
geprüft werden.
(3) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung von Schußwaffen nur
durch
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 WaffG
erfolgt.
(4) Das
Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schußwaffen ist bei der
Durchführung von Wach-
und Sicherungsaufgaben unzulässig.
§ 20 Führen
von Schußwaffen und Mitführen von Munition
(1)
Schußwaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das
Abgleiten
oder Herausfallen der Waffe muss durch eine Sicherung verhindert
sein.
(2) Munition
darf nicht lose mitgeführt werden.
(3) Außer bei
drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt
nicht, wenn
durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem
Hahn kein
Schuß lösen kann.
(4) Geführte
Schußwaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei
ihrem
Einsatz,zu sichern.
(5) Von den
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in
denen
entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen
bestehen.
§ 21 Übergabe
von Schußwaffen, Kugelfangeinrichtungen
(1)
Schußwaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben
werden.
(2) Der
Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese
auf
augenfällige Mängel zu kontrollieren.
(3) Bei
Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer
Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung
zuzuleiten.
(4) Beim Laden
und Entladen von Schußwaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine
geeignete
Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat
hierbei so
zu erfolgen, dass keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuß verletzt
werden
können.
§ 22
Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung von Schußwaffen und
Munition
zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloß oder entsprechend sichere
Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen
und
Munition
ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff
gewährleisten.
(2) Die
Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen
nach Absatz
1 erfolgen. Schußwaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt
werden.
§ 23
Alarmempfangszentralen
Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer
Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und
Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert
sind.
III.
Besondere Bestimmungen für Geldtransporte
§ 24
Eignung
Der
Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18
Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders
ausgebildet und eingewiesen sind.
§ 25
Geldtransporte durch Boten
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten in öffentlich
zugänglichen
Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen
eine Person die
Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken
zwischen
Transportfahrzeugen und Übergabe- oder
Übernahmestellen.
(2) Von Absatz
1 darf nur abgewichen werden, wenn
– das Geld unauffällig
in der bürgerlichen Kleidung getragen wird,
– der Transport nicht
als Geldtransport erkennbar ist,
– der Anreiz zu
Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende
deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird
oder
– ausschließlich
Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch
Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar
ist.
(3) Zum Tragen
bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein.
Sie dürfen mit Boten
nicht fest verbunden sein.
§ 26
Geldtransporte mit Fahrzeugen
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders
gesicherten
Fahrzeugen – Geldtransportfahrzeugen – durchgeführt
werden.
(2) Abweichend
von Absatz 1 dürfen Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld
transportiert wird,
oder Transporte, die für Außenstehende nicht durch äußere Hinweise
auf dem Fahrzeug, die
Bauart des Fahrzeuges, die Ausrüstung der Personen,
Transportverlauf oder
Transportabwicklung als Geldtransporte zu erkennen sind, auch in
sonstigen Fahrzeugen
durchgeführt werden.
(3)
Belegtransporte, die für Außenstehende mit Geldtransporten verwechselbar sind
oder bei
denen regelmäßig Geld mitgeführt wird, müssen wie erkennbare
Geldtransporte in
Geldtransportfahrzeugen durchgeführt werden.
(4) Sind bei
Fahrten zu Übernahme- oder Übergabestellen Umstände erkennbar, die auf eine
erhöhte
Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen des Fahrzeugs die weitere
Vorgehensweise mit anderen Stellen
abzustimmen.
5)
Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich
zugänglichen Bereichen
ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit
mindestens einer
Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.
(6) Überfälle
sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende
Fahrzeug-
Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu
betätigen,
sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten
ist.
§ 27
Werteräume
(1) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume
für die
Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert
sind.
(2) Der
Unternehmer hat sicherzustellen, dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen
beim Öffnen
keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungs-
gegenständen bilden
können.
IV.
Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)* handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 in Verbindung mit § 3, § 4
Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, § 5 Satz 1 oder 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1
Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, §§ 9, 10 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 12
Abs. 1 Satz 1, § 13, § 14 Abs. 1, 2 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 oder
3, Absatz 3, 4 oder 6, § 17, §§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 1,
Absatz 4, § 21 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2, §§ 22, 24, 25 Abs. 1, 3 Satz 2, §
26 Abs. 1, 3 oder 5 oder § 27 zuwiderhandelt.
V.
Inkrafttreten
§ 29
Inkrafttreten
Diese
Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1990* in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Bewachung" (VBG 68) vom 1. Mai 1964 außer
Kraft.